Deutsche Tollwutverordnung geändert!

Jährliche Tollwutimpfung wird nicht mehr verlangt!
Mit Datum 20. Dezember 2005 hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) endlich die deutsche Tollwutverordnung geändert.

Dies ist der entscheidende neue Passus:
"Begriffsbestimmungen", Paragraph 1:
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut

a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
b)im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Das bedeutet: Es wird nicht mehr nur die jährliche Tollwutimpfung als "wirksamer Impfschutz" anerkannt, sondern als "wirksamer Impfschutz" gelten nun Wiederholungsimpfungen, die innerhalb der vom Hersteller angegebenen Zeitabstände verabreicht worden sind.

Beispiel: Ein Hund wurde im Jahr 2004 in der Schweiz mit dem Impfstoff Rabdomun geimpft und wurde dann nach Deutschland gebracht. Der Schweizer Beipackzettel von Rabdomun besagt, dass der Impfstoff mindestens drei Jahre lang Schutz vor einer Tollwutinfektion verleiht.

Diese Impfung muss nunmehr auch in Deutschland anerkannt werden. Das heißt: Auch in Deutschland muss dieser Hund erst im Jahr 2007 wieder gegen Tollwut geimpft werden!

Denn: Die jährliche Tollwutimpfung wird nun auch in Deutschland nicht mehr verlangt!

Es bleibt aber ein Problem, und zwar die im neuen Verordnungstext angesprochenen Angaben des Herstellers zum Zeitraum, innerhalb dessen die Wiederholungsimpfung fällig wird.

Quelle: Haustierimpfungen 

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